15.02.2007Rechtliches für richtige Newsletter
Kunden mit Newslettern zu begeistern ist etwas Schönes. Fremde mit ungewünschter Werbung zuzumüllen, ist strafbar. Damit Ihr Newsletter gesetzeskonform und korrekt seinen Weg zum Kunden findet, hier ein paar Richtlinien und Gesetze:
- NEU: Die Betreffzeile: Kopf- und Betreffzeile eines Newsletters oder einer E-Mail dürfen deren komerziellen Charakter nicht verschleiern. Leser dürfen nicht in die Irre geführt werden und der Absender muss klar gekennzeichnet sein. (TMG)
- Die Einwilligung: Keine E-Mail-Werbung ohne eine Einwilligung des Adressaten, weder privat noch bei Geschäftskunden. Ausahme: eine bestehende Geschäftsbeziehung.(§7 UWG)
- Die Online-Anmeldung: Die Einwilligung zum Empfang des Newsletters darf elektronisch und online erfolgne. Allerdings muss diese Einwilligung protokolliert und jederzeit abrufbar sein. (§4 TDDSG)
- Abbestellmöglichkeit: Der Kunde muss sich jederzeit bequem abmelden können. Auch bei der Anmeldung sollte er auf die Abbestellmöglichkeit hingewiesen werden. In jedem versandten Newsletter sowieso (Hinweis auf Widerspruchsrecht nach §28 BDSG).
- Pflichtfelder: Alles, was Sie vom Kunden brauchen, ist die E-Mail-Adresse. Mehr Pflichtfelder dürfen nicht definiert werden, damit eine anonyme Nutzung möglich ist (§3 BDSG, §4 TDDSG).
- Datenschutz: Informieren Sie Ihre Kunden, welche Daten wozu gespeichert werden. Schreiben Sie also, welche Inhalte sie wie oft versenden möchten und wie Sie mit den Daten des Kundens umgehen (§4 TDDSG).
- Anbieterkennzeichnung: Wie auch eine Webseite muss ein Newsletter ein vollständiges Impressum enthalten. (§6 TDG)
- Nutzungsprofile: Wenn Sie Klickraten messen möchten, stellen Sie sicher, dass dies anonymisiert geschieht.(§6 TDDSG)
- Koppelungsverbot: Die Versendung des Newsletters darf nicht an die Einwilligung des Nutzers gekoppelt sein, dass seine Daten auchfür andere Zwecke genutzt werden können (§3 TDDSG).
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